19 394 f.). Die Kammer kann sich dieser 63 Argumentation nicht anschliessen. Wie ausgeführt, hatte der Beschuldigte 3 mit der Auszahlung der zweiten Provision Kenntnis davon, dass diese von den einbezahlten Geldern bezahlt wurde. Im Wissen darum bzw. in Billigung dieser Umstände hat er weiteres Kapital akquiriert. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte 3 Kenntnis der tatsächlichen Zweckentfremdung der Gelder hatte.