Der Beschuldigte 3 kannte aber alle relevanten Umstände, er hatte Kenntnis der Zweckentfremdung der Gelder (spätestens ab dem Zeitpunkt der zweiten Auszahlung von CHF 64‘000.00 am 11. Juli 2005) und förderte die tatbestandsmässigen Handlungen des Beschuldigten 1 wissentlich und willentlich, indem er für die Akquisition der Gelder verantwortlich war bzw. weitere Vermittler hierfür schulte. Weiter brachte der Beschuldigte 3 vor, der Umstand, dass er und seine Eltern selbst Gelder investiert und im Juli 2005 einbezahlt hätten, weise darauf hin, dass er über keinen Vorsatz verfügt habe (pag. 19 394 f.).