Zunächst brachte der Beschuldigte 3 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, ihm sei bei der Führung der O.________ keine Entscheidbefugnis zugekommen (pag. 19 394). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten 3 keine Mittäterschaft vorgeworfen wird. Insofern ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, dass dem Beschuldigten 3 keine Entscheidbefugnis zukam.