So habe der Beschuldigte 3 gemäss glaubhaften Angaben der Beschuldigten 4 erfolgreich dagegen interveniert, dass einem Restaurantbesitzer ein Darlehen gewährt wurde. Auch dieses Gespräch muss – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten 3 vor oberer Instanz (pag. 19 394) – noch vor dem Einschreiten der EBK stattgefunden haben, wäre die Gewährung eines Darlehens ansonsten gar nicht mehr zur Diskussion gestanden. Im Folgenden ist auf die weiteren Vorbringen des Beschuldigten 3 vor oberer Instanz einzugehen: Zunächst brachte der Beschuldigte 3 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, ihm sei bei der Führung der O._____