08 008 0009, pag. 18 742, S. 59 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Wären die Gelder nicht zweckwidrig verwendet worden, hätte offensichtlich kein Anlass dazu bestanden, sich nach Sicherheiten zu erkundigen. Der Beschuldigte 3 hatte überdies auch Kenntnis von weiteren Ausgaben (Anzahlung Villa AS.________ und diverse Darlehen), welche nicht im Einklang mit dem vertraglich vereinbarten Zweck standen. So habe der Beschuldigte 3 gemäss glaubhaften Angaben der Beschuldigten 4 erfolgreich dagegen interveniert, dass einem Restaurantbesitzer ein Darlehen gewährt wurde.