19 394) – erst nach dem Einschreiten der EBK stattgefunden haben soll, scheint mit Blick auf den Gesprächsinhalt ausgeschlossen, konnten zu diesem Zeitpunkt doch ohnehin keine Provisionen mehr ausgerichtet werden. Schliesslich gestand der Beschuldigte 3 anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2013 zumindest implizit ein, von der Zweckentfremdung Kenntnis gehabt zu haben. Auf seine Frage, ob den Kunden das Geld auch zurückbezahlt werde, sei ihm gesagt worden, dass die Residenz P.________ ja der O.________ gehöre und als Sicherheit dienen könnte, um allenfalls einen Kredit für die Rückzahlung an die Kunden aufzunehmen (pag. 08 008 0009, pag.