18 747, S. 64 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung bzw. pag. 18 487). Dabei handelt es sich jedoch nach Ansicht der Kammer um eine Schutzbehauptung, zumal sich der Beschuldigte 3 sicherlich auch gefragt haben muss, wie die hohen Provisionszahlungen angesichts der ihm bekannten fehlenden weiteren Einnahmen finanziert wurden. Dass das Gespräch – wie vom Beschuldigten 3 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht (pag. 19 394) – erst nach dem Einschreiten der EBK stattgefunden haben soll, scheint mit Blick auf den Gesprächsinhalt ausgeschlossen, konnten zu diesem Zeitpunkt doch ohnehin keine Provisionen mehr ausgerichtet werden.