Er wusste, dass die Provisionen erst ausbezahlt würden, wenn der Baukredit gesprochen würde. Trotzdem verlangte er die vorzeitige Auszahlung der Provisionen bzw. erklärte sich damit einverstanden. Der Beschuldigte 3 wird diesbezüglich durch den Beschuldigten 2 (glaubhaft) belastet. Letzterer gab an, dass der Beschuldigte 3 nicht damit einverstanden gewesen sei, dass die einbezahlten Gelder für Provisionen und Kostentragungen verwendet würden. Er (Beschuldigter 2) habe ihm daraufhin die Gegenfrage gestellt, ob er jetzt gratis arbeiten wolle (vgl. pag. 08 007 0020).