19 394) – keine Kenntnis der Einkünfte und Ausgaben hatte, erscheint mit Blick auf diese diesbezüglich klaren Aussagen des Beschuldigten 1 als weltfremd und nicht glaubhaft. Der Beschuldigte 3 wusste aufgrund der durch ihn vermittelten Verträge insbesondere, dass die O.________ erhebliche Zahlungsverpflichtungen einging (Kreditraten). Weiter wusste er aufgrund seiner Teilnahme an den Sitzungen auch, dass keine Kredite gesprochen und die geplanten Projekte nicht konkret wurden.