- Der Beschuldigte 3 hatte regen Kontakt zum Beschuldigten 1, welcher gemäss eigenen und glaubhaften Aussagen regelmässig über den Geschäftsgang informiert hatte. Der Beschuldigte 3 hatte insbesondere auch Kenntnis der Zah- lungsein- und -ausgänge (vgl. Aussagen des Beschuldigten 1, pag. 08 001 0028 f.). Dass der Beschuldigte 3 – was er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (pag. 19 394) – keine Kenntnis der Einkünfte und Ausgaben hatte, erscheint mit Blick auf diese diesbezüglich klaren Aussagen des Beschuldigten 1 als weltfremd und nicht glaubhaft.