18 824 f., S. 141 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): - Der Beschuldigte 3 hatte Kenntnis der vertraglichen Bestimmungen bezüglich Darlehenssicherheit bzw. Verwendungszweck (was er zu Recht nicht in Abrede stellt), war er doch Vermittler der Verträge. Als Verkäufer musste er zum einen die Verträge, zum anderen aber auch das vom Beschuldigten 1 propagierte System kennen, hätte er es ansonsten nicht verkaufen können. - Der Beschuldigte 3 hatte regen Kontakt zum Beschuldigten 1, welcher gemäss eigenen und glaubhaften Aussagen regelmässig über den Geschäftsgang informiert hatte.