Gemäss den weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz war der Beschuldigte 3 für die Beschaffung der Gelder als Vermittler sowie für die Ausbildung weiterer Vermittler zuständig (pag. 18 824, S. 141 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 3 war zwar nicht von Anfang an, aber sicherlich im Verlauf der Zeit über die Zweckentfremdung der Gelder informiert. Die Vorinstanz stützte ihr zutreffendes Beweisergebnis, welchem sich die Kammer anschliesst, insbesondere auf folgende Umstände (vgl. pag. 18 824 f., S. 141 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung