18 824, S. 141 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Weiter ging sie davon aus, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass sich die Residenz P.________ nicht im Besitz der O.________ befand, er aber insbesondere aufgrund seiner Ausbildung im Bereich Immobilienfinanzierung hätte wissen müssen, dass die Residenz P.________ nicht ohne weiteres verkauft bzw. belehnt hätte werden können (pag. 18 826, S. 143 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Gemäss den weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz war der Beschuldigte 3 für die Beschaffung der Gelder als Vermittler sowie für die Ausbildung weiterer Vermittler zuständig (pag.