Dafür hätte es gemäss seinen eigenen Angaben einen Betreiber oder einen Investor benötigt. Der Beschuldigte 2 wusste damit, dass die Liegenschaft nicht als Ersatz geeignet gewesen wäre. Auch der Beschuldigte 2 kannte die Zahlungseingänge und die enormen finanziellen Verpflichtungen, welche sich die Gesellschaft mit der Übernahme der Kreditverträge aufbürdete. Ihm war gemäss eigenen Angaben bewusst, dass zuerst die eingegangenen Kapitalien eingesetzt werden mussten, um die fälligen Raten zu begleichen.