Die objektive Ersatzfähigkeit ist demnach zu verneinen. Auch der Beschuldigte 2, durfte nicht von einer Ersatzfähigkeit ausgehen, obwohl er den genauen Wert der Residenz nicht kannte und auch nicht wusste, dass sich diese nicht im Besitz der O.________ befand (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz unter diesem Titel oben). So bezeichnete der Beschuldigte 2 die Residenz P.________ als Altlast. Er wusste gemäss eigenen Angaben, dass es sich bei der Liegenschaft um eine Villa («Riesenliegenschaft») gehandelt hatte, welche nicht innert 2-3 Monaten hätte verkauft werden können. Dafür hätte es gemäss seinen eigenen Angaben einen Betreiber oder einen Investor benötigt.