Insoweit hat er auch bezüglich dieser Zahlungen zum Funktionieren des Systems O.________ und zur unrechtmässigen Verwendung sämtlicher Gelder, für welche er Berechnungen vornahm, wissentlich und willentlich beigetragen. Zum Vorbringen des Beschuldigten 2, die vorinstanzliche Berechnung des Werts der Residenz P.________ sei nicht zutreffend kann auf die Erwägungen oben (E. 9.6) verwiesen werden. Die objektive Ersatzfähigkeit ist demnach zu verneinen.