Soweit der Beschuldigte 2 geltend macht, er hätte mit denjenigen Verträgen, die er nicht weitergeleitet hatte, nicht zu tun gehabt, weswegen er hierfür nicht verantwortlich gemacht werden könne, kann festgehalten werden, dass die Weiterleitung der Verträge kein wesentlicher Beitrag ist, mit dem die Teilnahme des Beschuldigten 2 (im Sinne der Gehilfenschaft) steht oder fällt. Der Beschuldigte 2 hatte zweifellos auch Kenntnis dieser Verträge, hat er sie doch auch auf seiner Liste aufgeführt (pag. 35 005 0001 ff.). Insoweit hat er auch bezüglich dieser Zahlungen zum Funktionieren des Systems O.__