Der Beschuldigte 2 gab weiter durchaus freimütig an, dass von Anfang an vorgesehen gewesen sei, Gelder auch für Unkosten zu verwenden. Der Beschuldigte 2 wusste also, dass das Kapital mangels weiterer Einnahmen auch für Unkosten verwendet wurde bzw. werden musste (pag. 08 007 0017). Soweit der Beschuldigte 2 geltend macht, er hätte mit denjenigen Verträgen, die er nicht weitergeleitet hatte, nicht zu tun gehabt, weswegen er hierfür nicht verantwortlich gemacht werden könne, kann festgehalten werden, dass die Weiterleitung der Verträge kein wesentlicher Beitrag ist, mit dem die Teilnahme des Beschuldigten 2 (im Sinne der Gehilfenschaft) steht oder fällt.