Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er erneut, dass er die Zweckgebundenheit der Gelder kannte (pag. 19 373). Der Beschuldigte 2 hatte Überblick über die finanzielle Situation der O.________, konkret über die Zahlungseingänge, die Verbindlichkeiten sowie die Zahlungsausgänge. Dies wird vom Beschuldigten 1 glaubhaft bestätigt (vgl. pag. 08 001 0028). Der Beschuldigte 1 legte gar dar, dass C.________ in finanziellen Belangen (neben ihm) am besten informiert gewesen sei, so dass er und der Beschuldigte 2 auch den Beschuldigten 3 informiert hätten (pag. 08 001 0073 f.). Im Vorverfahren bestätigte der Beschuldigte 2 die Angaben des Beschuldigten 1 und gab an, es sei