Im Umfang von CHF 506‘000.00 Franken seien die Kreditanträge zudem nicht über ihn sondern direkt bei der Q.________ eingereicht worden (pag. 19 391 ff.). Die Vorbringen des Beschuldigten 2 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellen Schutzbehauptungen dar. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 die abgeschlossenen Verträge und den vertraglich festgehaltenen Verwendungszweck kannte. So gab er an, dass er von allen Verträgen Kopien gehabt hätte (pag. 08 007 0023 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er erneut, dass er die Zweckgebundenheit der Gelder kannte (pag.