Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an und gelangt ebenfalls zum Ergebnis, dass der Beschuldigte 2 nicht faktisches Organ der O.________ war. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte 2 vor, er habe nicht gewusst, wie die Provisionen bezahlt worden seien und inwiefern die O.________ noch weitere Einnahmen erzielt hätte. Der genaue Wert der Liegenschaft P.________ sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe die Geschädigten nicht zur Einzahlung der Gelder veranlasst, keine Verträge vermittelt und mit keinen Kunden gesprochen. Im Umfang von CHF 506‘000.00 Franken seien die Kreditanträge zudem nicht über ihn sondern direkt bei der Q.__