Das Gericht kommt beweiswürdigend in dubio zum Schluss, dass C.________ davon ausging, dass die Residenz P.________ der O.________ gehörte und nicht realisiert hatte, dass die an die Z.________ geflossenen Gelder nicht als Eigenkapitalnachweise dienten bzw. dienen sollten, sondern eben diesen Kauf ermöglichten, und zwar nicht durch die O.________, sondern durch die Z.________. Mit seiner grossen Berufserfahrung im Immobilienbereich wusste C.________ aber, dass ein Objekt wie die Residenz P.________ nicht einfach verkauft oder belehnt werden kann, was er an der Hauptverhandlung auch einräumte.