C.________ macht allerdings geltend, dass er nicht gewusst habe, dass mit den Geldern einerseits die Z.________ gekauft worden sei und diese wiederum den Kauf der Residenz P.________ finanziert habe. Er sei immer davon ausgegangen, dass die CHF 1,2 Mio. nach Österreich überwiesen worden seien, um den Kredit auszulösen. A.________ macht geltend, dass die Residenz P.________ als Sicherheit für die Gelder der Einzahler gedient habe, somit also, diese stünde im Eigentum der O.________, was tatsächlich nicht der Fall war. Das Gericht kommt beweiswürdigend in dubio zum Schluss, dass C.___