Objektiv hat damit zu keinem Zeitpunkt eine Ersatzfähigkeit vorgelegen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang sein Vorbringen, er habe den Geschädigten die erlittenen Verluste über die BW.________ Plattform wieder gutgeschrieben (pag. 19 199 ff.). Zum einen wäre ein späterer Ersatz lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zum anderen handelt es sich bei der Gutschrift von solchem Guthaben offensichtlich um keinen Ersatz. 9.7.2 Beschuldigter 2 Beweiswürdigend ist zu prüfen, welche Rolle dem Beschuldigten 2 in der O.________ zukam.