Die verbliebene Summe von rund CHF 166‘000.00 hätte im Wesentlichen noch ausgereicht, um die geschuldeten Kreditraten für weitere drei Monate zu bezahlen. Lediglich der Eingang weiterer finanzieller Mittel hätte es der O.________ erlaubt, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu decken. Tatsächliche Investitionen hätten noch weiterer Geldeingänge in massiver Höhe bedingt. Insofern handelt es sich bei der auch oberinstanzlich vorgebrachten Begründung des Beschuldigten 1, er denke als Unternehmer langfristig, um eine weltfremde Schutzbehauptung. Objektiv hat damit zu keinem Zeitpunkt eine Ersatzfähigkeit vorgelegen.