Die Behauptungen des Beschuldigten 1, die Zahlungsfähigkeit und der Erfolg der Projekte der O.________ seien nur aufgrund des Eingreifens der EBK vereitelt worden, entbehren jeglicher sachlicher Grundlage. Aufgrund der Höhe der im Zeitpunkt des Eingreifens der EBK auf den Konti erhaltenen Gelder ist davon auszugehen, dass der O.________ die finanziellen Mittel 58 innert kurzer Zeit ohnehin ausgegangen wären. Die verbliebene Summe von rund CHF 166‘000.00 hätte im Wesentlichen noch ausgereicht, um die geschuldeten Kreditraten für weitere drei Monate zu bezahlen.