__ sei im Zeitpunkt der Liquidation nicht überschuldet gewesen und die EBK hätte zu Unrecht eingegriffen, mit Blick auf den vorliegend zu prüfenden Sachverhalt unerheblich sind. Relevant ist, dass der Beschuldigte 1 die eingegangenen Gelder wissentlich und willentlich nicht dem vereinbarten Zweck entsprechend verwendete und diese für die O.________, sich selbst und Dritte einsetzte bzw. einsetzen wollte. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 1 vor oberer Instanz erachtet die Kammer die Ersatzfähigkeit (und damit zusammenhängend den Ersatzwillen) des Beschuldigten 1 als nicht gegeben. Die Behauptungen des Beschuldigten 1, die Zahlungsfähigkeit und der Erfolg der Projekte der O.___