Bezeichnenderweise gestand er zuvor denn auch ein, dass die O.________ nicht berechtigt gewesen sei, die erhaltenen Gelder anders als durch Einzahlung auf eigene Bankkonti oder Bank Depots zu verwenden (pag. 08 001 0059) und dass der vereinbarte Verwendungszweck sicher nicht glasklar und astrein eingehalten worden sei, weil sie auch den Betrieb hätten bezahlen müssen (pag. 08 001 0032). Anzumerken ist, dass die Vorbringen des Beschuldigten 1, die O.________ sei im Zeitpunkt der Liquidation nicht überschuldet gewesen und die EBK hätte zu Unrecht eingegriffen, mit Blick auf den vorliegend zu prüfenden Sachverhalt unerheblich sind.