Der Beschuldigte 1 kannte den Inhalt des Vertrags und entschied über die tatsächliche Verwendung der Gelder, welche dem vereinbarten Zweck zuwiderlief. Dass der Beschuldigte 1 die Gelder nicht vereinbarungsgemäss verbrauchte – und alleine das ist vorliegend entscheidend – war ihm bewusst. Bezeichnenderweise gestand er zuvor denn auch ein, dass die O.________ nicht berechtigt gewesen sei, die erhaltenen Gelder anders als durch Einzahlung auf eigene Bankkonti oder Bank Depots zu verwenden (pag.