Dies wird von ihm ebenfalls nicht bestritten. Zwar machte er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, es sei für ihn klar gewesen, dass die Gelder auch für den Aufbau der Genossenschaft verwendet würden. Er hätte über keinen juristischen Beistand verfügt, welcher ihm bei der Formulierung der Verträge geholfen hätte (pag. 19 369). Diese Behauptungen vermögen am klaren Wortlaut der von ihm formulierten Verträge jedoch nichts zu ändern. Der Beschuldigte 1 kannte den Inhalt des Vertrags und entschied über die tatsächliche Verwendung der Gelder, welche dem vereinbarten Zweck zuwiderlief.