Der Beschuldigte 1 stellt zu Recht nicht in Abrede, die Verträge selbst unterzeichnet zu haben. Bei einer derart grossen Anzahl an Verträgen kann nicht ernstlich behauptet werden, dass dem Beschuldigten 1 der stets gleich lautende Inhalt der Verträge unbekannt war. Dies umso mehr, als es sich bei der in den Verträgen enthaltenen Zusicherung um einen wesentlichen Bestandteil des von ihm propagierten Systems – nämlich das Erhältlich machen von Bankkrediten mittels Eigenkapitalnachweiskonti – handelt. - Der Beschuldigte 1 hatte Kenntnis davon, dass die Gelder zweckwidrig verwendet wurden. Dies wird von ihm ebenfalls nicht bestritten.