- Der Beschuldigte 1 war als einziger zeichnungsberechtigt und hatte als einziger Zugriff auf die Konti. - Der Beschuldigte 1 unterzeichnete alle Verträge und kannte deren Inhalt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 zwar aus, er hätte die Verträge vorgängig erstellt und im Zeitpunkt, als sie unterzeichnet wurden, nicht mehr im Detail gekannt (pag. 19 369). Dabei handelt es sich aber offensichtlich um eine (späte) Schutzbehauptung. Der Beschuldigte 1 stellt zu Recht nicht in Abrede, die Verträge selbst unterzeichnet zu haben.