Schliesslich wird die alleinige Entscheidkompetenz des Beschuldigten 1 auch durch sämtliche weitere Beschuldigten bestätigt. Gerade das Auftreten des Beschuldigen 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung lässt zudem nicht glaubhaft erscheinen, dass der Beschuldigte 1 sich durch die 57 anderen Beschuldigten von seinen Vorhaben hätte abbringen lassen, tritt er doch sehr selbstsicher auf. - Der Beschuldigte 1 war als einziger zeichnungsberechtigt und hatte als einziger Zugriff auf die Konti.