08 001 0076). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang seine Behauptung, dass die Beschuldigten 2 und 3 hätten intervenieren können. Der Beschuldigte 1 macht nämlich (zu Recht) zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er seine Entscheidungen von der Zustimmung anderer Personen abhängig gemacht hätte. Schliesslich wird die alleinige Entscheidkompetenz des Beschuldigten 1 auch durch sämtliche weitere Beschuldigten bestätigt.