Auf die Angaben des Beschuldigten 1 zu den (tatsächlichen) Geschehnissen rund um die O.________ kann daher grundsätzlich abgestellt werden. Auch vor oberer Instanz sind folgende entscheidrelevante Punkte bzw. Feststellungen im Wesentlichen unbestritten geblieben: - Der Beschuldigte 1 war faktischer und alleiniger Geschäftsführer. Er traf sämtliche relevanten Entscheidungen. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2014 gestand er ein, dass er die relevanten Entscheidungen – insbesondere im Zusammenhang mit den getätigten Ausgaben – alleine getroffen hatte (pag. 08 001 0076).