18 820 f., S. 137 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden, wobei anzumerken ist, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten ist. Der Beschuldigte 1 machte im vorliegenden Strafverfahren grösstenteils recht ausführliche Aussagen. Seine eigene Rolle versuchte er grundsätzlich nicht zu schmälern, dies weil er seine Handlungen ohnehin nicht als unrechtmässig betrachtet und den Grund für das Scheitern der von ihm angedachten Projekte einzig im Eingreifen der EBK sieht. Auf die Angaben des Beschuldigten 1 zu den (tatsächlichen) Geschehnissen rund um die O.