Beschuldigter 1 Die Vorinstanz gelangte zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschuldigte 1 formeller und tatsächlicher Geschäftsführer der O.________ war und auch alleine über die Verwendung der Gelder entschieden hatte. Der Beschuldigte 1 entwarf das Konzept, kannte den Inhalt der Verträge und wusste, dass die von ihm gewählte Verwendung der Gelder dem vereinbarten Zweck nicht entsprach. Er wusste zudem auch, dass die Gelder nicht durch die praktisch unverkäufliche Residenz P.________, welche der Z.________ gehörte, gedeckt waren (vgl. pag. 18 820 f., S. 137 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).