Auch ein Kredit hätte zudem wiederum verzinst werden müssen, wobei sich auch diesbezüglich die Frage gestellt hätte, mit welchen Mitteln dieser Zins zu begleichen gewesen wäre. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Residenz P.________ nicht als Sicherheit dienen konnte, dies insbesondere auch mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung bzw. die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. III.15.1.2 unten). 9.7 Rolle der Beschuldigten 9.7.1 Beschuldigter 1