GmbH mit CHF 625‘000.00 als zwar sehr vorsichtig, jedoch als vertretbar beurteilt hatte (BGE 132 II 382 E. 7.3.2), womit von einem deutlich geringeren Wert als vom Beschuldigten behauptet auszugehen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind grosse und teure Objekte mit entsprechend hohen Unterhaltskosten zudem eher schwer verkäuflich und oft längere Zeit auf dem Markt verfügbar, bevor sie verkauft werden können. Entsprechend kann gefolgert werden, dass die Resident P.________ bei Bedarf nicht sofort hätte verkauft werden können.