Bereits der mehrfache Kauf der Residenz durch den Beschuldigten 1 lässt erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit des Objekts aufkommen. Bei der Versteigerung im Jahr 2005 konnte nur das Mindestgebot erzielt werden, wobei auch Monate später kein höherer Verkaufspreis erzielt werden konnte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Bundesgericht die Bewertung der Beteiligung an der Z.________ GmbH mit CHF 625‘000.00 als zwar sehr vorsichtig, jedoch als vertretbar beurteilt hatte (BGE 132 II 382 E. 7.3.2), womit von einem deutlich geringeren Wert als vom Beschuldigten behauptet auszugehen ist.