Weder der O.________ noch die spätere Eigentümerin Z.________ erfüllten diese Voraussetzung. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Residenz P.________ im Besitz der Z.________ befand, wobei letztere keine 100 %-ige Tochtergesellschaft der O.________ war. Bereits deshalb erscheint als fraglich, ob die Liegenschaft als Sicherheit hätte dienen und ohne weiteres wenn erforderlich im Nutzen der O.________ hätte verwendet werden können. Zudem ist der durch den Beschuldigten 1 behauptete Wert der Residenz P.________ offensichtlich massiv überhöht. Bereits der mehrfache Kauf der Residenz durch den Beschuldigten 1 lässt erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit des Objekts aufkommen.