A.________ macht sinngemäss geltend, er hätte ohne Weiteres einen Kredit auf die Residenz P.________ aufnehmen können. Das war vor der Zwangsversteigerung vom Frühjahr 2005 ganz offensichtlich nicht möglich. Die Liegenschaft war bereits mit umgerechnet über CHF 3 Mio. belastet und es hätten sich sicher keine Bank gefunden, die weitere Mittel für diese viel zu teuer bezahlte Liegenschaft aufgeworfen hätte, schon gar nicht mit einem O.________ als Eigentümer, der seinerseits keinerlei Sicherheiten bot.