Es mag sein, dass für den Bau und den Erwerb der Inneneinrichtung der Residenz P.________ tatsächlich umgerechnet rund CHF 4,8 Mio. oder sogar mehr bezahlt worden war (dies entspricht etwa dem Kaufpreis, welchen der O.________ bezahlt hatte, wenn man die gemäss Kaufvorvertrag bzw. Kaufvertrag zu zahlende Summe und den aufgrund des Erwerbs der Gesellschaften übernommenen, auf dem Grundstück lastenden Kredit berücksichtigt). Mit Blick auf die nachfolgenden Verkaufsbemühungen und die drei gescheiterten Versteigerungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der im Jahre 1998 mit dem Verkäufer BX.