Einem Verkauf wäre, je nach Kaufpreis, wohl zugestimmt worden. Aber einer hypothekarischen Belastung, um damit Forderungen der Mehrheitsgesellschafterin zu begleichen, die nur bedingt (im Umfang des gewährten Darlehens) etwas mit der Z.________ zu tun hatten, nach Ansicht des Gerichts wohl kaum. Das alleine würde genügen, um die Ersatzbereitschaft zu verneinen.