Vorab kann festgehalten werden, dass die O.________ gar nie Eigentümerin der Residenz P.________ war, sondern zunächst der O.________, nach der Versteigerung die Z.________. An der Z.________ wiederum hielt die O.________ ab Juli 2005 eine Mehrheitsbeteiligung (über einen Treuhandvertrag). Zum Verkauf oder zu einer hypothekarischen Belastung dieses einzigen Aktivums der Z.________ wäre die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter nötig gewesen. Ob diese Zustimmung hätte erhältlich gemacht werden können, ist nach Ansicht des Gerichts äusserst fraglich. Einem Verkauf wäre, je nach Kaufpreis, wohl zugestimmt worden.