Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob die Residenz P.________ eine taugliche Sicherheit für die finanziellen Mittel der Geldgeber gewesen wäre. Diese Argumentation wurde im Strafverfahren durch sämtliche Beschuldigten wiederholt vorgebracht. Sämtliche Beschuldigte machten geltend, die entgegengenommenen Gelder seien durch den effektiven Wert der Residenz P.________ (welche sich jedoch nie im Besitz der O.________ befand), gesichert gewesen. Die Vorinstanz hat diese Frage beweiswürdigend verneint (pag. 18 818 ff.