54 dungszweck entsprechend genutzt wurden. Vom Beschuldigten 1 wird wie erwähnt nicht bestritten, dass die Gelder anders als vertraglich vereinbart verwendet wurden. Beachtlich ist zudem, dass offensichtlich zu keinem Zeitpunkt konkrete Schritte unternommen wurden, die Gelder wie vertraglich vereinbart zu nutzen. So wurden durch den Beschuldigten 1 nicht einmal Eigenkapitalnachweiskonti eröffnet. Auch Bemühungen des Beschuldigten 1 eine Hypothek zu erlangen, werden von ihm nicht behauptet und sind nicht ersichtlich.