In Bezug auf die konkrete Verwendung der Gelder kommt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass auf die Feststellungen der Untersuchungsbeamten der EBK in ihrem Schlussbericht vom 21.10.2005 inklusive Beilagen abgestellt werden kann (vgl. Ziff. II.B.2.11.2 hievor). Die darin festgestellte Geldverwendung lässt sich einerseits aufgrund der vorhandenen Verträge in Kombination mit Kontotransaktionen verifizieren. Andererseits hat auch A.________ sie in seinen Einvernahmen grösstenteils bestätigt. Auszugehen ist beweismässig zusammengefasst von folgender Geldverwendung: