9.5 Tatsächliche Verwendung der einbezahlten Gelder Die Vorinstanz hat zur Frage der Verwendung der einbezahlten Mittel zutreffend Folgendes festgehalten (Hervorhebungen durch Kammer) (pag. 18 817 f., S. 134 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Bei der Frage, wofür die Gelder tatsächlich verwendet worden sind, kann man beweismässig vorab festhalten, dass die Gelder im Zeitpunkt der Kontosperre durch die Untersuchungsbeamten der EBK am 26.09.2005 bzw. bei Konkurseröffnung am 25.11.2005 weitestgehend nicht mehr vorhanden, also verbraucht worden waren.