08 001 0032). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte der Beschuldigte 1 seine früheren Aussagen teilweise und führte aus, für ihn sei klar gewesen, dass die Gelder auch für den Aufbau der Genossenschaft verwendet würden (pag. 19 369). Diese Argumentation verfängt offensichtlich nicht. Der Beschuldigte 1 muss sich den unmissverständlichen Inhalt der von ihm selbst verfassten Verträge entgegen halten lassen. Er stellt denn auch zu Recht nicht in Abrede, dass eine Zusicherung an die Geldgeber erfolgt ist und diese die Einzahlung unter der Voraussetzung dieser Zusicherungen erbracht haben. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass den Einzahlern in die O._____